BR-G-10

Befreiungsgrund bei Ausfuhr Pflicht

Bei Ausfuhrlieferung (G) muss ein Befreiungsgrund angegeben werden (BT-120 oder BT-121).

Was jetzt zu tun ist

Tipp: Verwenden Sie z.B. VATEX-EU-G als Code und den Hinweis auf §4 Nr. 1a UStG als Text.

Wer muss das beheben?

Beheben muss das der Rechnungssteller. Bei befreiten Umsätzen fehlt häufig schlicht der Befreiungsgrund im Text; ohne ihn ist die Rechnung nach der Norm unvollständig.

Woher diese Regel kommt

Für jede Umsatzsteuer-Kategorie gibt es einen eigenen Regelsatz: S für den Regelsteuersatz, Z für den Nullsatz, E für Steuerbefreiung, AE für Reverse Charge, K für innergemeinschaftliche Lieferungen, G für Ausfuhren, O für nicht steuerbare Umsätze sowie L und M für die Sonderfälle IGIC (Kanaren) und IPSI (Ceuta/Melilla). Die Regeln stellen sicher, dass Kategorie, Steuersatz und — wo nötig — ein Befreiungsgrund zusammenpassen.

Regel-Kennung
BR-G-10
Regelwerk
Steuerkategorien
Geprüft bei
XRechnung, ZUGFeRD, Factur-X, Peppol BIS und weiteren EN-16931-Formaten
Folge bei Verstoß
Die Rechnung gilt als nicht normkonform und wird von vielen Empfängern automatisch zurückgewiesen.

Tritt BR-G-10 in Ihrer Rechnung auf?

Laden Sie die XRechnung oder das ZUGFeRD-PDF hoch – der Prüfer zeigt alle Verstöße mit derselben Erklärung wie hier. Kostenlos, ohne Login, ohne Speicherung.

Rechnung jetzt prüfen

Allgemeine Informationen, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Stand: Oktober 2026. Prüfregeln: CEN/TC 434 (EN 16931, EUPL 1.2), KoSIT (XRechnung, Apache 2.0), FNFE-MPE/FeRD (Factur-X/ZUGFeRD, Apache 2.0), OpenPeppol AISBL (Peppol BIS), ANAF (CIUS-RO). Erklärungen: Billvox. Lizenzhinweise