§ 13b bei Bauleistungen: Rechnung ohne Umsatzsteuer

Arbeiten Sie als Subunternehmer für einen Bauunternehmer, schuldet oft Ihr Auftraggeber die Umsatzsteuer – nicht Sie. Dann schreiben Sie die Rechnung ohne Umsatzsteuer und mit einem Pflichthinweis. Wann das gilt und worauf Sie achten müssen.

Empfangen ist in jedem Plan kostenlos & unbegrenzt (im Free-Plan 30 Tage abrufbar) · 5 Rechnungen pro Monat gratis · Starter 9,90 €/Monat zzgl. USt., 14 Tage kostenlos testbar · nur für Unternehmen und Selbständige

Wann § 13b gilt

Bauleistungen sind Arbeiten, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen – vom Rohbau über Elektro- und Sanitärinstallation bis zum Dachdecken. Erbringen Sie eine solche Leistung an einen Unternehmer, der selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt, geht die Steuerschuld auf ihn über (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 5 UStG).

Der Nachweis

Am sichersten ist die Bescheinigung USt 1 TG, die das Finanzamt Ihrem Auftraggeber ausstellt. Liegt sie vor, wenden Sie § 13b an. Lassen Sie sich eine Kopie geben und achten Sie auf die Gültigkeitsdauer.

So sieht die Rechnung aus

Die Rechnung enthält alle üblichen Pflichtangaben, aber keine Umsatzsteuer – nur den Nettobetrag. Dazu kommt der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“. Ihr Auftraggeber berechnet die Umsatzsteuer selbst und führt sie ans Finanzamt ab.

Wann § 13b nicht gilt

Bei Privatkunden, bei Hausverwaltungen oder Unternehmen, die selbst keine Bauleistungen erbringen, schreiben Sie eine normale Rechnung mit Umsatzsteuer. Auch reine Materiallieferungen ohne Einbau fallen nicht unter § 13b.

Mit Billvox

Wählen Sie im Rechnungsentwurf den Steuerfall „Kunde schuldet die Steuer (Reverse Charge)“. Billvox stellt die Rechnung ohne Umsatzsteuer aus und setzt den Pflichthinweis automatisch – auch in der E-Rechnung. Die E-Rechnungsnorm EN 16931 verlangt dafür eine Kennung Ihres Auftraggebers – in der Regel seine USt-IdNr.

Häufige Fragen

Was passiert, wenn ich § 13b fälschlich anwende?

Dann schulden Sie die Umsatzsteuer weiterhin selbst. Prüfen Sie deshalb vor der Rechnung, ob die Voraussetzungen vorliegen – im Zweifel mit der Bescheinigung USt 1 TG oder Ihrem Steuerberater.

Gilt § 13b auch für Reparaturen?

Ja, Instandsetzung und Instandhaltung an Bauwerken zählen zu den Bauleistungen. Für kleine Reparaturen bis 500 € netto gibt es nach Auffassung der Finanzverwaltung eine Vereinfachung, nach der § 13b nicht angewendet werden muss.

Brauche ich als Kleinunternehmer § 13b?

Nein. Erbringen Sie die Bauleistung als Kleinunternehmer, gilt § 13b nicht (§ 13b Abs. 5 UStG). Sie schreiben die Rechnung wie gewohnt mit dem Hinweis auf § 19 UStG.

Schon eine E-Rechnung bekommen?

Laden Sie die Datei hoch und sehen Sie in Sekunden, ob sie gültig ist – mit verständlicher Erklärung jedes Fehlers. Kostenlos, ohne Anmeldung, ohne Speicherung.

E-Rechnung kostenlos prüfen

Allgemeine Informationen, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Stand: Oktober 2026. Für Ihren Einzelfall wenden Sie sich bitte an Ihre Steuerberatung.