Arbeiten Sie als Subunternehmer für einen Bauunternehmer, schuldet oft Ihr Auftraggeber die Umsatzsteuer – nicht Sie. Dann schreiben Sie die Rechnung ohne Umsatzsteuer und mit einem Pflichthinweis. Wann das gilt und worauf Sie achten müssen.
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Bauleistungen sind Arbeiten, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen – vom Rohbau über Elektro- und Sanitärinstallation bis zum Dachdecken. Erbringen Sie eine solche Leistung an einen Unternehmer, der selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt, geht die Steuerschuld auf ihn über (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 5 UStG).
Am sichersten ist die Bescheinigung USt 1 TG, die das Finanzamt Ihrem Auftraggeber ausstellt. Liegt sie vor, wenden Sie § 13b an. Lassen Sie sich eine Kopie geben und achten Sie auf die Gültigkeitsdauer.
Die Rechnung enthält alle üblichen Pflichtangaben, aber keine Umsatzsteuer – nur den Nettobetrag. Dazu kommt der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“. Ihr Auftraggeber berechnet die Umsatzsteuer selbst und führt sie ans Finanzamt ab.
Bei Privatkunden, bei Hausverwaltungen oder Unternehmen, die selbst keine Bauleistungen erbringen, schreiben Sie eine normale Rechnung mit Umsatzsteuer. Auch reine Materiallieferungen ohne Einbau fallen nicht unter § 13b.
Wählen Sie im Rechnungsentwurf den Steuerfall „Kunde schuldet die Steuer (Reverse Charge)“. Billvox stellt die Rechnung ohne Umsatzsteuer aus und setzt den Pflichthinweis automatisch – auch in der E-Rechnung. Die E-Rechnungsnorm EN 16931 verlangt dafür eine Kennung Ihres Auftraggebers – in der Regel seine USt-IdNr.
Dann schulden Sie die Umsatzsteuer weiterhin selbst. Prüfen Sie deshalb vor der Rechnung, ob die Voraussetzungen vorliegen – im Zweifel mit der Bescheinigung USt 1 TG oder Ihrem Steuerberater.
Ja, Instandsetzung und Instandhaltung an Bauwerken zählen zu den Bauleistungen. Für kleine Reparaturen bis 500 € netto gibt es nach Auffassung der Finanzverwaltung eine Vereinfachung, nach der § 13b nicht angewendet werden muss.
Nein. Erbringen Sie die Bauleistung als Kleinunternehmer, gilt § 13b nicht (§ 13b Abs. 5 UStG). Sie schreiben die Rechnung wie gewohnt mit dem Hinweis auf § 19 UStG.
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E-Rechnung kostenlos prüfenAllgemeine Informationen, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Stand: Oktober 2026. Für Ihren Einzelfall wenden Sie sich bitte an Ihre Steuerberatung.