Ihre Privatkunden können einen Teil Ihrer Rechnung von der Steuer abziehen – aber nur, wenn die Arbeitskosten erkennbar sind und richtig bezahlt wurde. Was zählt, was nicht, und wie die Rechnung aussehen sollte.
Empfangen ist in jedem Plan kostenlos & unbegrenzt (im Free-Plan 30 Tage abrufbar) · 5 Rechnungen pro Monat gratis · Starter 9,90 €/Monat zzgl. USt., 14 Tage kostenlos testbar · nur für Unternehmen und Selbständige
Privatpersonen können 20 % der Arbeitskosten für Handwerkerleistungen in ihrem Haushalt direkt von der Einkommensteuer abziehen, höchstens 1.200 € im Jahr. Für haushaltsnahe Dienstleistungen wie regelmäßige Gartenpflege oder Reinigung gilt ebenfalls 20 %, hier aber bis 4.000 € im Jahr. Begünstigt sind Renovierung, Reparatur, Wartung und Modernisierung im bestehenden Haushalt – nicht ein Neubau.
Nicht begünstigt ist das Material – also Fliesen, Farbe, Armaturen oder Kabel. Ebenfalls ausgeschlossen sind Leistungen, für die der Kunde öffentliche Fördermittel oder zinsverbilligte Darlehen bekommt.
Am einfachsten weisen Sie unter den Positionen die Summe der Arbeitskosten gesondert aus, etwa: „Darin enthaltene Arbeits- und Fahrtkosten nach § 35a EStG: 856,80 € (inkl. 19 % USt)“. Wichtig ist, dass Arbeit und Material getrennt erkennbar sind; eine einzige Pauschale „Bad komplett“ hilft dem Kunden nicht.
Der Kunde muss die Rechnung per Überweisung oder Lastschrift bezahlen. Barzahlungen erkennt das Finanzamt für § 35a nicht an – weisen Sie Kunden, die bar zahlen wollen, darauf hin.
Billvox erkennt bei Privatkunden in Deutschland Positionen in Stunden oder Tagen und Anfahrten als Arbeitskosten und schreibt die Summe automatisch unter die Rechnung. Jede andere Position – etwa Maschinenstunden – markieren Sie mit einem Häkchen. Rechnungen an Firmen bleiben ohne den Hinweis.
Gesetzlich verpflichtet sind Sie nicht. Ihr Privatkunde braucht die Angabe aber für seine Steuererklärung – deshalb ist der gesonderte Ausweis üblich und ein guter Service.
Ja. Absetzbar sind die Arbeitskosten einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer.
Dann kann er die Kosten nicht nach § 35a absetzen. Die Rechnung bleibt gültig, die Steuerermäßigung entfällt.
Nein. Begünstigt sind Arbeiten im bestehenden Haushalt; Handwerkerleistungen im Rahmen eines Neubaus zählen nicht.
Laden Sie die Datei hoch und sehen Sie in Sekunden, ob sie gültig ist – mit verständlicher Erklärung jedes Fehlers. Kostenlos, ohne Anmeldung, ohne Speicherung.
E-Rechnung kostenlos prüfenAllgemeine Informationen, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Stand: Oktober 2026. Für Ihren Einzelfall wenden Sie sich bitte an Ihre Steuerberatung.