§ 35a auf der Rechnung: Arbeitskosten richtig ausweisen

Ihre Privatkunden können einen Teil Ihrer Rechnung von der Steuer abziehen – aber nur, wenn die Arbeitskosten erkennbar sind und richtig bezahlt wurde. Was zählt, was nicht, und wie die Rechnung aussehen sollte.

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Was § 35a EStG regelt

Privatpersonen können 20 % der Arbeitskosten für Handwerkerleistungen in ihrem Haushalt direkt von der Einkommensteuer abziehen, höchstens 1.200 € im Jahr. Für haushaltsnahe Dienstleistungen wie regelmäßige Gartenpflege oder Reinigung gilt ebenfalls 20 %, hier aber bis 4.000 € im Jahr. Begünstigt sind Renovierung, Reparatur, Wartung und Modernisierung im bestehenden Haushalt – nicht ein Neubau.

Was zu den Arbeitskosten zählt

Nicht begünstigt ist das Material – also Fliesen, Farbe, Armaturen oder Kabel. Ebenfalls ausgeschlossen sind Leistungen, für die der Kunde öffentliche Fördermittel oder zinsverbilligte Darlehen bekommt.

So sieht die Rechnung aus

Am einfachsten weisen Sie unter den Positionen die Summe der Arbeitskosten gesondert aus, etwa: „Darin enthaltene Arbeits- und Fahrtkosten nach § 35a EStG: 856,80 € (inkl. 19 % USt)“. Wichtig ist, dass Arbeit und Material getrennt erkennbar sind; eine einzige Pauschale „Bad komplett“ hilft dem Kunden nicht.

Der Kunde muss die Rechnung per Überweisung oder Lastschrift bezahlen. Barzahlungen erkennt das Finanzamt für § 35a nicht an – weisen Sie Kunden, die bar zahlen wollen, darauf hin.

Mit Billvox automatisch

Billvox erkennt bei Privatkunden in Deutschland Positionen in Stunden oder Tagen und Anfahrten als Arbeitskosten und schreibt die Summe automatisch unter die Rechnung. Jede andere Position – etwa Maschinenstunden – markieren Sie mit einem Häkchen. Rechnungen an Firmen bleiben ohne den Hinweis.

Häufige Fragen

Muss ich die Arbeitskosten getrennt ausweisen?

Gesetzlich verpflichtet sind Sie nicht. Ihr Privatkunde braucht die Angabe aber für seine Steuererklärung – deshalb ist der gesonderte Ausweis üblich und ein guter Service.

Zählt die Umsatzsteuer zu den Arbeitskosten?

Ja. Absetzbar sind die Arbeitskosten einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer.

Was ist, wenn der Kunde bar bezahlt?

Dann kann er die Kosten nicht nach § 35a absetzen. Die Rechnung bleibt gültig, die Steuerermäßigung entfällt.

Gilt § 35a auch für einen Neubau?

Nein. Begünstigt sind Arbeiten im bestehenden Haushalt; Handwerkerleistungen im Rahmen eines Neubaus zählen nicht.

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Allgemeine Informationen, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Stand: Oktober 2026. Für Ihren Einzelfall wenden Sie sich bitte an Ihre Steuerberatung.